Adaptation of the resolution on the new police ordinance of the large district town of Radebeul
In seiner Sitzung am 16.04.2025 beschloss der Stadtrat (SR 19/25-24/29) den Neuerlass der
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radebeul gegen Lärmbelästigung und umwelt-
schädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und vor öffentlichen Be-
einträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern (PolVO).
In diesem Neuerlass wurden die notwendigen Anpassungen an die rechtlichen Grundlagen
vorgenommen. Der bereits in der davor gültigen Fassung vorhandene § 15 der PolVO „Um-
gang mit pyrotechnischen Erzeugnissen“ blieb von diesen Änderungen unberührt.
Mit E-Mail-Schreiben vom 23.07.2025 teilte das Landratsamt Meißen, Kreisordnungsamt nun-
mehr eine andere Rechtsauffassung seitens der Landesdirektion Sachsen bzgl. der Regelun-
gen zu Pyrotechnik in kommunalen Polizeiverordnungen mit.
Da der § 24 der 1. SprengV als spezielle und abschließende Regelung der Generalklausel des
§ 32 Abs. 1 SächsPBG als Rechtsgrundlage vorgeht, waren die Bestimmungen dazu in der
PolVO auch bisher nur informativ mit der Intention, dass die Bürgerinnen und Bürger sich in
der PolVO einen Gesamtüberblick über die für sie wichtigen Rechtsgrundlagen verschaffen
können.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Anpassung seines Beschlusses (SR 19/25-24/29 – Anlage 1)
vom 16.04.2025 über den Neuerlass der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radebeul
gegen Lärmbelästigung und umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erho-
lungsanlagen und vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Haus-
nummern in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.
Beratungsfolge:
- 17.09.2025 - SR - Entscheidung
Anlagen


