Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Nové vysvěcení haly v přízemí Kulturbahnhof Sidonienstraße 1c, 01445 Radebeul a přednádraží včetně schodiště v Radebeul Ost.


Der Bahnhofsvorplatz samt Treppenanlage sowie die Halle des Kulturbahnhofs werden seit
ihrer baulichen Herstellung durch konkludente Widmung öffentlich genutzt. Dabei hat der
Stadtrat im Rahmen einer Grundsatzfestlegung entschieden, dass die öffentlichen Einrich-
tungen der Stadt nicht für (partei-)politische Veranstaltungen oder Versammlungen genutzt
werden dürfen.
Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes formuliert zur Rolle der Parteien wie folgt:
„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.
Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft ge-
ben.“
Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) konkretisiert dies in § 1 Abs. 1
und 2 wie folgt:
„(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politi-
schen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm
verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten
des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Mei-
nung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme
der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähig-
te Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Län-
dern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung
Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen
Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk
und den Staatsorganen sorgen.“
Die öffentliche Hand ist auf dieser Grundlage grundsätzlich zur Unterstützung der parteipoliti-
schen Aktivitäten gehalten.
Bisher standen im Stadtgebiet ausreichend nichtstädtische Veranstaltungsorte für diese
Zwecke bereit, so dass eine Nutzung stadteigener Räumlichkeiten und Plätze nicht erforder-
lich war. In den letzten Jahren wurden derartige Nutzungsmöglichkeiten im nichtstädtischen
Bereich jedoch signifikant eingeschränkt. Dies ist der allgemeinen politischen Verunsiche-
rung und Polarisierung geschuldet.
Daher erscheint es geboten, geeignete städtische Objekte und Plätze für derartige Zwecke
zur Verfügung zu stellen. Damit setzt die Stadt konsequent ihren Weg der Ermöglichung des
politischen Diskurses fort, den sie nicht zuletzt auch seit der Corona-Zeit mit dem Veranstal-
tungsformat „Brücken bauen, statt Gräben vertiefen“ beschritten hat.
Die von der Vorlage umfassten Orte erscheinen von ihrer Lage im Raum sowie ihren Nut-
zungsmöglichkeiten dafür geeignet, gerade auch unter dem Aspekt der organisatorischen
Absicherung.

Rozlišení:


Der Stadtrat trifft folgende Widmungsentscheidung:
Ort: Halle im Erdgeschoss des „Kulturbahnhofs“ Radebeul Ost samt Ne-
bengelassen im Eingangsbereich (postalisch: Sidonienstraße 1c,
01445 Radebeul) sowie Bahnhofsvorplatz einschließlich Treppenanla-
ge (Anlage 1 – im Lageplan rot umrandet)
Widmung: öffentliche Einrichtung i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 2 der Sächsischen
Gemeindeordnung (SächsGemO)
Widmungszweck: Durchführung von kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und politi-
schen Veranstaltungen sowie Versammlungen; jeweils sowohl ohne
als auch gegen Entgelt.
Im Übrigen kann der Bahnhofsvorplatz einschließlich der Treppenanla-
ge allgemeinen öffentlich genutzt werden.
Nutzungsausschluss: Nicht zulässig sind gefahrens- oder schadensgeneigte Veranstaltun-
gen sowie Veranstaltungen von Personen oder Vereinigungen, die ver-
fassungsfeindliche Ziele oder Verstöße gegen die freiheitlich demokra-
tische Grundordnung verfolgen oder Veranstaltungen zu diesen oder
ähnlichen Zwecken abhalten wollen.
Die Überlassung ist begrenzt durch die tatsächliche Kapazität. Anspruch auf Schaffung zu-
sätzlicher Kapazitäten oder Umorganisation besteht nicht. Ferner ist eine Nutzung nicht mög-
lich, wenn sie von der Stadt Radebeul für eigene Zwecke benötigt wird, anderweitig bereits
vergeben ist oder für andere Veranstaltungen eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Modalitäten der Benutzung für die Durchführung von kulturellen, sozialen, gesellschaftli-
chen und politischen Veranstaltungen sowie Versammlungen bleiben einer privatrechtlichen
Vereinbarung vorbehalten.

Zpět

Pořadí konzultací:

    SR 54/25-24/29
  • 27.08.2025 - SR - Entscheidung

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