Powoływanie do rad nadzorczych spółek prawa prywatnego, zgromadzeń stowarzyszeń i kuratorium Hoflößnitz - definicja systemu reprezentacji proporcjonalnej i procedury powoływania
Der Gesetzgeber legt in § 42 Abs. 2 SächsGemO fest, dass die Zusammensetzung der be-
schließenden Ausschüsse der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen soll.
Um dem bestmöglich zu entsprechen, soll die Zusammensetzung der beschließenden Aus-
schüsse – zudem möglichst zugleich auch die Besetzung weiterer Gremien – mittels Eini-
gung erfolgen. Es liegt in der Natur der Sache, dass jegliche Gremienbesetzung ohne Eini-
gung der gebotenen Spiegelbildlichkeit der Mandatsverteilung im Stadtrat stets weniger gut
entspricht.
Bei einem Nichtzustandekommen der Gremienbesetzung im Zuge der Einigung hat der Ge-
setzgeber als gleichrangige Verfahren die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge bzw. dass Benen-
nungsverfahren entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (wobei das Stärkever-
hältnis wiederum entsprechend der Verhältniswahl zu ermitteln ist) festgeschrieben.
Zu 1)
Der Gesetzgeber hat jedoch entgegen zum Beispiel dem Kommunalwahlgesetz das anzu-
wendende Verhältniswahlverfahren gerade nicht gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgte
aus gutem Grund, da das anzuwendende Verhältniswahlsystem mit der Stärke der beschlie-
ßenden Ausschüsse im Verhältnis zur Gesamtgröße des Stadtrates korreliert.
Der Kommentar zur SächsGemO von Quecke/Schmidt/u.a. führt dazu in Rn. 13 f. zu § 42
u.a. wie folgt aus:
„Hier wird daher statt dessen ein System mit drei Orientierungspunkten zugrunde gelegt, das
Resultate verspricht, die dem Grundsatz der Weitergabe der Repräsentation weitest möglich
Rechnung tragen.
Bei diesem Orientierungspunkten handelt es sich um die Quotienten von einem Fünftel, ei-
nem Vierteil und einem Drittel der Sitze im Gemeinderatsplenum. Ein Ausschuss mit einer
Stärke von weniger als einem Fünftel der Sitze im Plenum minderst die Aussichten der mit-
gliederschwächsten Fraktionen im Gemeinderat auf Repräsentation im Ausschuss so sehr,
dass er in jedem Fall zu klein und per se mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit unverein-
bar ist. Beträgt der Quotient ein Fünftel bis unter ein Viertel, ist zwingend das Verfahren nach
Hare-Niemeyer anzuwenden, um den kleineren Fraktionen eine hinreichende Chance auf
Mitwirkung im Ausschuss zu sichern. Bei einem Quotienten von einem Viertel bis unter ei-
nem Drittel muss eines der Verfahren – wie das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Lagué,
das Rangmaßzahlverfahren nach Schepers oder das Divisionsverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte-Lagué – zum Einsatz kommen, die sich nach ihren typischen Ergebnissen
zwischen den Antipoden der Hare-Niemeyer-Methode und des d’Hondtschen Verfahrens be-
wegen … Erst bei einem Quotienten von einem Drittel oder mehr, der eine relativ breite Ver-
tretung auch kleinerer Fraktionen ermöglicht, ist das Verfahren nach d’Hondt verfassungs-
rechtlich zulässig.“
Zudem ist rechtlich unstreitig, dass es kein Recht der Fraktionen auf einen Mindestsitz in den
beschließenden Ausschüssen gibt.
Die Anzahl der durch den Stadtrat zu besetzenden Mandate in den Aufsichtsräten der Unter-
Rozdzielczość:
Der Stadtrat beschließt zur Entsendung in Aufsichtsräte von Unternehmen in Privatrechts-
form, in Verbandsversammlungen sowie in das Kuratorium Hoflößnitz Folgendes:
1. Zur Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen wird das Verhältniswahlsystem
nach Hare-Niemeyer angewandt.
2. Zudem wird von der Besetzung mittels des Benennungsverfahrens Gebrauch gemacht.
3. Im Ergebnis ergeben sich folgende Benennungsrechte der Fraktionen:
a. Bei 6 durch den Stadtrat zu entsendenden Vertretern (Aufsichtsrat Beteiligungs-
gesellschaft der Stadt Radebeul, Aufsichtsrat Wohnen in Radebeul GmbH, Auf-
sichtsrat Wasserversorgung und Stadtentwässerung Radebeul GmbH, Aufsichtsrat
der Stadtbäder und Freizeitanlagen Radebeul GmbH, Aufsichtsrat der Weingut
Hoflößnitz GmbH, Kuratorium Hoflößnitz und Verbandsversammlung des Wasser-
verbandes Brockwitz-Rödern):
- CDU-Fraktion 2 Sitze
- AfD-Fraktion 2 Sitze
- Fraktion Grüne 1 Sitz
- Fraktion Freie Wähler 1 Sitz
b. Bei 4 durch den Stadtrat zu entsendenden Vertretern (Aufsichtsrat WAB Rade-
beul + Coswig GmbH):
- CDU-Fraktion 1 Sitz
- AfD-Fraktion 1 Sitz
- Fraktion Grüne 1 Sitz
- Fraktion Freie Wähler 1 Sitz
c. Bei 3 durch den Stadtrat zu entsendenden Vertretern (Verbandsversammlung
Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen):
- CDU-Fraktion 1 Sitz
Sekwencja konsultacji:
- 28.08.2024 - SR - Entscheidung
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