Lärmkartierung

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Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Jahr 2005 wurde die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU - Umgebungslärmrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Danach sind Lärmbelastungen von Hauptstraßen und Schienenwegen in Ballungsräumen zu erfassen, Lärmbetroffenheiten zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen.

In einer ersten Stufe wurde 2008 in Radebeul die Auswirkung der durch das Stadtgebiet führenden Bundesautobahn A 4 untersucht. Da diese BAB im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als wesentliche Änderung nach der 16. BImSchV den gesetzlichen Schallschutz erhalten hatte und auch nach Überprüfung der Immissionen keine signifikanten Überschreitungen festgestellte wurden, konnte auf die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verzichtet werden. Der Ausbau der BAB - und insoweit auch die Maßnahmen zum Lärmschutz - erfolgte auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der zweiten Stufe der Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden im Stadtgebiet von Radebeul die Emissionswerte der Meißner Str. (S 82 mit 8,6 km Länge), der Kötzschenbrodaer Str. (mit 2,5 km Länge) und Teile der Kötitzer Straße (mit 0,8 km Länge) entsprechend ihrer Verkehrsbelastung erfasst. Die anderen Hauptverkehrs-straßen der Stadt weisen nicht die erforderliche Verkehrsbelegung von über 3 Millionen Kfz/Jahr auf und wurden damit nicht nach den Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie untersucht.

Die erforderlichen Eingangsdaten, wie Straßenverkehrsbelegung, angrenzende Bebauung, Anzahl der Anwohner usw. wurden dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugearbeitet. Durch dieses Landesamt erfolgte die Koordinierung einer zentralen Kartierung aller sächsischen Kommunen. Diese Kartierungsergebnisse liegen nunmehr vor und werden - neben der hier erfolgten Veröffentlichung im Internet - auch in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Zimmer 1.08 bei Herrn Queißer zur Einsichtnahme durch jedermann bereitgehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Lärmkarten ausschließlich berechnet werden. Grundlage bilden (EU-)einheitlich vorgegebene Berechnungsvorschriften.
Es werden Lärmkarten getrennt für den 24-Stunden-Tag (LDEN) sowie für den Nachtzeitraum (Lnight) dargestellt, beginnend an der Stadtgrenze Dresden und nach Westen fortschreitend - jeweils Karte 1 bis 8 getrennt für den Tag- und Nachtzeitraum. Kritisch sind Lärmpegelüberschreitungen bei einer Geräuschbelastung von über 65 dB(A) am Tag und mehr als 55 dB(A) in der Nacht.

Für die Kartierung entlang von Schienenwegen liegt die Zuständigkeit beim Eisenbahn-Bundesamt. Jedoch auch hier gilt, dass durch den gegenwärtig erfolgenden Streckenausbau auf Grundlage einer Planfeststellung die Lärmschutzvorsorge nach der 16. BImSchV vorzusehen war. Insoweit macht sich auch hier voraussichtlich die Durchführung einer Lärmaktionsplanung entbehrlich.

Die nun in der Stadt vorliegenden Lärmkarten stellen ein wichtiges Hilfsmittel für die Lokalisierung der Lärmbrennpunkte in der Stadt und zur Quantifizierung der jeweiligen Betroffenheiten - insbesondere im Hinblick auf möglicherweise gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen dar.
Da nach der Lärmkartierung diesbezüglich Betroffenheiten im Stadtgebiet vorliegen, macht sich die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes erforderlich. Das zentrale Element des Lärmaktionsplanes stellt grundsätzlich ein Maßnahmekatalog dar, worin geeignete Maßnahmen der Lärmminderung zusammengestellt, bewertet und priorisiert werden sollen.
An Hand der jeweiligen (unterschiedlichen) Betroffenheit sind Maßnahmen zu prüfen und zu gewichten. Dabei sind die Maßnahmen auf ihre Realisierbarkeit, in Hinblick auf das Kosten/Nutzen-Verhältnis und auf ihre Finanzierung zu prüfen. Es ist zu klären, ob bzw. welche Maßnahmen geeignet, erforderlich und sinnvoll anzuwenden sind. Zuständig dafür sind in Sachsen die Städte und Gemeinden. Dementsprechend obliegt es der Stadt, die Lärmaktionsplanung durchzuführen.
Dabei wird die Lärmaktionsplanung unter enger Mitwirkung/Beteiligung der Betroffenen bzw. der Bürgerschaft durchgeführt.


 

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