Neuerrichtung eines Wohngebäudes

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Baugesetzbücher

Neuerrichtung eines Wohngebäudes

Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, Reihenhauses oder Mehrfamilienhauses ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.

Unter gewissen Bedingungen fällt ein Vorhaben (außer Sonderbau) auch unter die Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO. Bitte reichen Sie in diesem Fall die erforderlichen Unterlagen in einfacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Sind die eingereichten Unterlagen vollständig, bestätigt dies die Behörde innerhalb von fünf Werktagen (ab Posteingang).

In den meisten anderen Fällen (nicht bei Sonderbauten) wird das vereinfachte Verfahren angewendet, das heißt, es werden nur ausgewählte Sachverhalte von der Bauaufsichtsbehörde überprüft. Andere Sachverhalte, die von diesem eingeschränkten Prüfumfang nicht mit umfasst sind, werden auch durch die Baugenehmigung nicht abgedeckt, beispielsweise entfällt eine Überprüfung der Abstandsflächen durch die Behörde. Sie als Bauherr sind daher stets selbst für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich einen geeigneten Entwurfsverfasser suchen, der bauvorlageberechtigt ist (in der Regel sind das Architekten oder Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind).

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist ein Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen dreifach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

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