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Hebesatzsatzung Grund- und Gewerbesteuer


Die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern obliegt den Gemeinden im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG), § 16 des Ge-
werbesteuergesetzes (GewStG) und § 7 Absatz 4 des Sächsischen Kommunalabgabenge-
setzes (SächsKAG) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGe-
mO).
Die Große Kreisstadt Radebeul setzte bislang, auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
chung, die Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung fest.
Mit der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der jeweiligen Haushaltssatzung
gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 3 SächsGemO können diese vorläufig auch im Folgejahr angewendet
werden, solange noch keine neue Haushaltssatzung mit neuen Hebesatzfestsetzungen –
oder alternativ eine separate Hebesatzsatzung – in Kraft getreten ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 2
SächsGemO).
Bezüglich der Erhebung für 2025 ist dies jedoch nicht möglich, da die Anwendung der alten
Hebesätze aufgrund der Grundsteuerreform und der damit verbundenen Auswirkungen auf
die Grundsteuermessbeträge rechtsfehlerhaft wäre. Das alte Grundsteuerrecht darf nicht für

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Beschluss:


Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul beschließt die Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) gemäß Anlage 1.




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Beratungsfolge:

    SR 20/24-24/29
  • 27.11.2024 - SR - Entscheidung

Anlagen

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