Die Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A für das Bauvorhaben: Straßenreinigung im Stadtgebiet Radebeul

© pixabay
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Straßenreinigung und die Reparatur von
Straßeneinläufen im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Radebeul, welche gemäß § 3a
VOB/A öffentlich ausgeschrieben und am 04. Juli 2025 auf den Vergabeplattformen von
Bund.de und des Deutschen Vergabeportals (DTVP) sowie der Homepage der Stadt
Radebeul veröffentlicht wurde.
Vier Firmen hatten die Vergabeunterlagen abgefordert. Von diesen haben sich zwei Firmen
konkret an der Ausschreibung durch Abgabe eines Angebotes beteiligt.
Die Stadtreinigung Dresden GmbH war bisher nicht in der Stadt Radebeul tätig, ist allerdings
durch die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt umfassend bekannt. Eine
entsprechende Leistungsfähigkeit ist daher gegeben.
Die Kostenschätzung des städtischen Tiefbauamtes, Sachgebiet Straßenbau ergab eine
geschätzte Auftragssumme von 103.875,86 Euro (Brutto) jährlich. Die Einheitspreise sind
seriös und marktüblich kalkuliert. Fehlendes Verständnis zu den ausgeschriebenen
Positionen ist nicht erkennbar, auch liegen keine Rechenfehler vor.
Im Rahmen eines Bietergespräches wurden alle Fragen seitens der Firma zufriedenstellend
beantwortet werden. Gleichzeitig konnte die Stadtverwaltung die für Radebeul zuständigen
Ansprechpartner kennenlernen. Eine termin- und qualitätsgerechte Leistung kann von der
Firma erwartet werden.
Inhalt
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Großen Kreisstadt Radebeul beschließt in
seiner Sitzung am 30. September 2025 den Auftrag für das Vorhaben „Straßenreinigung und
Reparaturleistungen im Stadtgebiet Radebeul “ an die Firma
Stadtreinigung Dresden GmbH
Pfotenhauerstraße 46
01307 Dresden
zu einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 84.189,83 Euro (brutto) zu vergeben.
Die Leistungen betreffen einen Zeitraum von zwei Jahren, so dass sich auf Grund der
Vertragslaufzeit eine Gesamtauftragssumme von 168.379,66 Euro (brutto) ergibt.
Der Auftrag darf erst erteilt werden, wenn im Falle einer Bieterbeanstandung die
Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Unterrichtung das
Vergabeverfahren beanstandet hat.
Beratungsfolge:
- 30.09.2025 - SEA - Entscheidung
Anlagen
Inhalt


