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Altkötzschenbroda

Zweckvereinbarung mit der Stadt Radeburg über die Durchführung der Aufgaben als Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Große Kreisstadt Radebeul


Die Stadt Radeburg ist Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne
von § 73 Abs. 1 VwGO, soweit einem Widerspruch gegen einen durch die Stadt Radeburg
erlassenen Verwaltungsakt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht abgeholfen wurde.

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz trat die Stadt Radeburg an die Große Kreisstadt
Radebeul mit der Bitte heran, diese Aufgabe für sie zukünftig mit zu erledigen. Dies liegt vor
dem Hintergrund der interkommunalen Zusammenarbeit ausdrücklich auch im Interesse der
Großen Kreisstadt Radebeul.

Die Aufgabenübertragung erfolgt auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über
interkommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) im Rahmen einer
genehmigungsbedürftigen Zweckvereinbarung. Die zum Beschluss stehende
Zweckvereinbarung ist dabei eine inhaltsgleiche Zweckvereinbarung über die Durchführung
der Aufgaben als Widerspruchsbehörde, welche bereits vor einigen Jahren mit der
Gemeinde Moritzburg geschlossen worden ist.

Die Vergütung der Leistungen erfolgt anhand von Fallpauschalen. Die dabei existierende
Berechnungsgrundlage kann aus der Anlage zur Zweckvereinbarung entnommen werden.

Nach Auskunft der Stadt Radeburg ist mit durchschnittlich 5-10 Widerspruchsverfahren,
welche an die Große Kreisstadt Radebeul zur Entscheidung übergeben werden, pro Jahr zu
rechnen. Dieser Umfang kann mit dem vorhandenen Personal im zuständigen Rechts- und
Ordnungsamt abgedeckt werden. Kosten für eine zusätzliche Neueinstellung würden somit
nicht anfallen.



Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.12.2023 den Abschluss der
Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Radebeul und der Stadt Radeburg über
die Durchführung der Aufgaben als Widerspruchsbehörde in
Selbstverwaltungsangelegenheiten in der vorliegen Fassung, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Rechtsaufsichtbehörde.



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Beratungsfolge:

    SR 73/23-19/24
  • 13.12.2023 - SR - Entscheidung

Anlagen