Blick auf Radebeul im Frühling
Frühling Schloss Wackerbarth
Rathaus im Frühling

Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden im Organstreitverfahren ehem. Stadtrat Mücke ./. Oberbürgermeister

Information:
In der Wahlperiode 2014-2019 war Herr Mücke Mitglied des Stadtrates.
Im Rahmen seiner Stadtratstätigkeit stellte er am 30.09.2018 eine Anfrage an den Oberbür-
germeister gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO. Diese wurde mit Schreiben vom 02.11.2018
(Anlage 1) beantwortet.
Herr SR Mücke war mit dieser Antwort nicht einverstanden und reichte anwaltschaftlich ver-
treten am 21.01.2019 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage gegen den Oberbürgermeis-
ter der Stadt Radebeul (Beklagter zu 1) und die Stadt Radebeul (Beklagte zu 2) auf Verlet-
zung organschaftlicher Rechte ein. Der Oberbürgermeister als Beklagter zu 1 sollte verurteilt
werden, „Auskunft über die Frage
welche Nebeneinkünfte in Form von Vergütungen, Entschädigungen, Tantiemen und
vergleichbaren Zahlungen der Beklagte seit seinem Amtsantritt im Jahr 2001 bis zum
Jahr 2012 neben seiner Besoldung als kommunaler Wahlbeamter, als Mitglied von
Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Vorständen, Beiräten und vergleichbaren Gremien
in der Stadt Radebeul, auf Kreisebene und darüber hinaus erzielt hat,
sowie die Frage
in welcher Höhe diese Nebeneinkünfte jeweils pro Haushaltsjahr an den Haushalt der
Stadt Radebeul abgeführt wurden,
zu erteilen.“
Zudem sollte die Stadt Radebeul als Beklagte zu 2 die Verfahrenskosten tragen.
Der Oberbürgermeister als Beklagter zu 1 und die Stadt Radebeul als Beklagte zu 2

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Beratungsfolge:

    InfoSR 03/22-19/24
  • 12.04.2022 - SR - Kenntnisnahme

Anlagen