Errichtung einer Mauer, eines Zaunes oder einer Einfriedung
Hier finden Sie die wichtigsten Eckdaten zur Unterscheidung, ob eine Mauer, ein Zaun oder eine Einfriedung verfahrensfrei errichtet werden darf oder ob dies baugenehmigungspflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass aus planungsrechtlichen oder anderen Gründen anderes gelten kann. Beispielsweise kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes eine bestimmte Bauart festgesetzt sein, die dann entsprechend auszuführen ist. Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes, um bei Unsicherheiten die Einordnung Ihres Grundstückes zu erfragen.
Art der Errichtung | Eckdaten | geltende Vorschriften |
---|---|---|
verfahrensfrei |
Höhe bis zu 2 Meter, Grundstück in Innenbereichslage |
§ 61 Absatz 1 Ziffer 7 a SächBO* |
baugenehmigungspflichtig |
Höhe mehr als 2 Meter oder Grundstück in Außenbereichslage |
§§ 63 ff.** SächsBO* |
* SächsBO = Sächsische Bauordnung, ** ff. = fortfolgend, d.h., dieser Paragraf und auch die nachfolgenden sind zutreffend
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Informationen zu Verfahrensfreiheit.