Obuchiw

Aufenthalt für aus der Ukraine Geflüchtete bis 4. März 2025 verlängert

Mittwoch, den 20.12.2023

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer gewährt.

Die Verlängerung bis zum 4. März 2025 ergibt sich direkt aus der Verordnung, so dass für die Inhaberinnen und Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis trotz des aufgedruckten Gültigkeitsdatums „4. März 2024“ kein Besuch oder Verlängerungsantrag bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist.

Die Verordnung und weitere Informationen dazu finden Betroffene unter folgendem Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/ukraine-verordnung.html