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Möglichkeiten der Übermittlungssperren im Melderegister

Freitag, den 10.03.2023

Folgende Übermittlungssperren können im Melderegister eingetragen werden:

  1.    Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der mein Ehepartner / Ehepartnerin / mein minderjähriges Kind, meine Eltern (nur im Falle der Minderjährigkeit der / des Antragstellenden) angehören
    –      während ich diesen nicht angehöre (§42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)).

2. Widerspruch gegen die Auskunftserteilung über die Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. bei Landtagswahlen) bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung von Wahlwerbung (§50 Abs. 5 i. V. m. §50 Abs. 1 BMG).

3.    Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung von Altersjubilaren (§50 Abs. 5 i. V. m. §50 Abs. 2 BMG).

4.    Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung von Ehejubilaren (§50 Abs. 5 i. V. m. §50 Abs. 2 BMG).

5.    Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Daten in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken oder der Übermittlung der Daten an Andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke (§50 Abs. 5 i.V. m. §50 Abs. 3 BMG).

6.    Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§36 Abs. 2 BMG). Dies betrifft nur Personen, die im folgenden Jahr 18 Jahre alt werden.

Wurde gegen die möglichen Datenübermittlungen bei der Meldebehörde bereits Widerspruch eingelegt, so gilt dieser bis auf Widerruf, allerdings nur für die Stadt Radebeul. Bei Wegzug in eine andere Gemeinde müssen die Übermittlungssperren dort neu beantragt werden.

Die Beantragung geht über das PDF-Formular oder Sie beantragen die Übermittlungssperren direkt im Sachgebiet Einwohnermeldewesen in der Pestalozzistraße 8 zu den Öffnungszeiten.