Informationen zum Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023

Freitag, den 30.12.2022

 Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen erheblich mehr Haushalte ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Insbesondere sollen mit der Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente die steigenden Heiz- und Energiekosten und einer Klimakomponente erstmals Kosten für energetische Gebäudesanierungen die Belastungen abfedern.

 Grundsätzlich dient das Wohngeld Haushalten mit geringem Einkommen der Sicherung von angemessenen Wohnraum. Es wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Zuschuss zur monatlichen Belastung gewährt. Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Mietaufwendungen für den Wohnraum oder der Hauslasten bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Kann man selbst vorab prüfen, inwieweit ein Wohngeldanspruch besteht?

Bürgerinnen und Bürger haben bereits im Vorfeld die Möglichkeit, ihren Wohngeldanspruch ab 1. Januar 2023 überschlägig zu prüfen. In diesem Zusammenhang empfiehlt das Kreissozialamt den Wohngeldrechner der Stadt Berlin, der für alle Bundesländer eine Vorabberechnung durchführen kann: Wohngeldabfrage / Land Berlin

Der Wohngeldrechner ist gut verständlich und an die ab 1. Januar 2023 geltende Rechtslage angepasst. Bürgerinnen und Bürgern müssen selbst entscheiden, ob und wann ein Wohngeldanspruch geltend gemacht wird. Auch Antragstellende, deren Anträge bisher abgelehnt wurden, können erneut einen Antrag stellen.

Wo können Bürgerinnen und Bürger einen Wohngeldantrag stellen?

Der Antrag auf Wohngeld wird bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt. In Coswig und Radebeul ist die >> Wohngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung Ansprechpartner.

Wohngeldanträge finden Betroffene auf der Internetseite des Landkreises Meißen sowie auf den Seiten von Amt24.

Was sollten Bürgerinnen und Bürger beachten, die bereits Wohngeld beziehen?

Bürgerinnen und Bürger, denen Wohngeld bereits über den 1. Januar 2023 bewilligt wurde, müssen nichts unternehmen. Der Anspruch auf Wohngeld wird in diesen Fällen von Amts wegen hinsichtlich des neuen Rechtsstandes geprüft. Betroffene erhalten automatisch einen neuen Bescheid.