Information zu Grund- und Hundesteuer 2022

Freitag, den 07.01.2022

Im Radebeuler Amtsblatt Jahur 2022 wurde auf Seite 17 die Festsetzungen der Grundsteuer und die Zahlungsaufforderung zur Hundesteuer bekannt gemacht.

I. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
Die in der Haushaltsatzung 2021 festgesetzten Hebesätze von
– 300 v.H. für Grundsteuer A und
– 400 v.H. für Grundsteuer B
behalten gemäß § 78 Abs. 1 Ziff. 2 SächsGemO vorläufig auch für das Kalenderjahr 2022 ihre Gültigkeit. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein schriftlicher Steuerbescheid ergeht nur, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.

Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2022 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag zu entrichten.
Die Grundsteuern werden wie folgt fällig:
a) am 15. Mai, wenn der Jahresbetrag 15,00 € nicht übersteigt;
b) am 15. Mai und 15. November je zur Hälfte, wenn der Jahresbetrag 30,00 € nicht übersteigt;
c) am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel, wenn der Jahresbetrag 30,00 € übersteigt
d) am 1. Juli der Gesamtjahresbetrag, wenn ein entsprechender Antrag bereits vorliegt.

II. Zahlungsaufforderung zur Hundesteuer 2022
Auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Radebeul vom 28.11.2018 bleibt die Festsetzung der Hundesteuer im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Hundesteuer 2022 ist jeweils am 15. Februar 2022, 15. Mai 2022, 15. August 2022 sowie am 15. November 2022 zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag gewährte einmalige Zahlung des Jahresbetrages der Hundsteuer am 1. Juli bleibt weiterhin bestehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anträge für Steuerermäßigung bzw. -befreiungen vor Beginn eines jeden Kalenderjahres neu zu stellen sind.