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Zwanzigste Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht

Montag, den 01.11.2021

Der Landkreis Meißen hat auf seiner Website (www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen) die Zwanzigste Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht. Sie tritt zum 1. November 2021 in Kraft und ersetzt die Neunzehnte Allgemeinverfügung. Mit Ablauf des 28. Novembers 2021 tritt sie außer Kraft.

Die wesentliche Neuerung bezieht sich auf die erweiterte Definition der vollständig geimpften Person. Zudem wurde bezüglich der verkürzten Absonderungszeit präzisiert, dass die Frist von fünf bzw. sieben Tagen bis zur „Freitestung“ mit dem letzten Kontakt zum Quellfall beginnt.

Die für Schulen im Geltungsbereich der Schul- und Kita-Corona-Verordnung (SchulKitaCoVO) geltenden verkürzten Absonderungszeiten wurden gesondert definiert. Eine frühzeitige Beendigung der Absonderung auch mittels Antigenschnelltest ist dort jedoch nur möglich, wenn die Einrichtung serielle Testungen durchführt (Schulen). Daher wurde im Abschnitt 6.1 eine entsprechende Einschränkung eingefügt.

Auch weiterhin müssen sich genesene und vollständig geimpfte enge Kontaktpersonen nicht absondern. Gleichwohl sind sie verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Um dies zu unterstreichen, wurde bereits in der Neunzehnten Allgemeinverfügung eine Frist zum Erbringen des Nachweises eingeführt.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Absonderung kann der Nachweis nunmehr zunächst auch telefonisch erbracht werden. Dafür ist es notwendig, dass die Person im Gespräch mit dem Gesundheitsamt glaubhaft macht, dass sie geimpft wurde. Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch Nennung der Chargennummer des Impfstoffs, der impfenden Person oder des Impfortes etc. erfolgen. Der schriftliche Nachweis muss aber in jedem Fall nachgereicht werden.