Amtsblatt und Radebeuler Bürger-App

Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung

Freitag, den 01.10.2021

Die Neunzehnte Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen berücksichtigt Änderungen, die mit der Neufassung der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement notwendig wurden. Sie wurde auf der Website des Landkreises veröffentlicht (https://www.kreis-meissen.org/3345.html).

Unter anderem nehmen die Gesundheitsämter eine Priorisierung vor, bevor die eigentliche Kontaktpersonennachverfolgung beginnt. Die Priorisierung erfolgt nach den Lebenssituationen/ Umständen, in denen die Infektion erfolgte und zielt vor allem darauf, vulnerable Personengruppen zu schützen. Dazu gehören insbesondere Personen mit Vorerkrankungen sowie eingeschränkter Immunität (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen).

Zudem gilt es weiterhin, Infektionsketten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Übertragung zu unterbrechen (z. B. im Hausstand). In der neuen Allgemeinverfügung wurde daher festgelegt, dass als Folge der Priorisierungsprüfung stets die Absonderung enger Kontaktpersonen vom Gesundheitsamt angeordnet wird. Die Präzisierung, dass das Gesundheitsamt die Anordnung der engen Kontaktperson ausspricht, dient der Klarstellung, dass nicht per se jede Person mit einem engen Kontakt zu einer infizierten Person sich selber absondert. Lediglich Hausstandsangehörige haben sich weiterhin sofort auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts abzusondern, sobald sie von der Infektion des Quellfalls erfahren haben.

Genesene und vollständig geimpfte enge Kontaktpersonen müssen sich nicht absondern. Sie sind jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Tagen gegenüber dem Gesundheitsamt den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Die Pendelquarantäne ist als generelle Regelung in der Allgemeinverfügung entfallen. Sie kann im Härtefall (Gefahr von Leib und Leben) durch das Gesundheitsamt angeordnet werden.

Neu ist auch, dass die Absonderung von engen Kontaktpersonen bereits früher beendet werden kann, wenn ein frühestens am fünften Tag der Absonderung vorgenommener PCR-Test oder ein frühestens am siebten Tag vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Das bedeutet, dass die Absonderung mit dem Vorliegen des negativen Testnachweises für die Person endet und nicht mit der Übermittlung an das Gesundheitsamt. Das negative Testergebnis muss aber unverzüglich dem Gesundheitsamt übermittelt werden.