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Hinweise zur Durchführung des Winterdienstes an öffentlichen Straßen und Gehwegen

Dienstag, den 26.01.2021

Hiermit möchten wir alle Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer auf die Pflichten gemäß der Satzung der Großen Kreisstadt Radebeul über die Reinigung der öffentlichen Straßen und das
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hinweisen.

Nach dieser haben die jeweiligen Straßenanlieger auf eigene Kosten die am Grundstück angrenzenden Gehwege (in einer Breite von 1,5 m) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Sind keine Gehwege vorhanden,

ist der dem Fußgängerverkehr dienende Teil am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenze aus) zu räumen und zu streuen.

In Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen ist der Winterdienst bis zur Kante des Bordsteines durchzuführen.

Angefallener Schnee und auftauendes Eis sind auf dem restlichen Teil der Gehwegfläche, bzw. wo der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Hierbei ist zu beachten, dass die Tageswassereinläufe möglichst frei gehalten werden, um den Abfluss des Schmelzwassers problemlos zu gewährleisten.

Bei schmalen Straßen ohne befestigte Gehwege, sind Schnee und Eis direkt an der Grundstücksgrenze abzulagern und im Anschluss eine Fläche für den gefahrlosen Fußgängerverkehr zu beräumen und bestreuen.

Bei starkem Schneeaufkommen bitten wir die Anlieger, den Schnee, wenn möglich, im privaten Grundstück unterzubringen, um den Straßenverkehr aufrecht zu erhalten. Die Flächen sind an Werktagen (Montag bis Sonnabend) bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beräumen und zu streuen.

Diese Maßnahmen sind, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, tagsüber bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Zum Streuen können abstumpfende Materialien, wie Sand, Splitt oder Granulat verwendet werden. Die Verwendung von Asche oder anderen schmierenden Stoffen, auftauenden Mitteln wie Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Bei besonderer Glättegefahr

ist ausnahmsweise die Verwendung von Auftausalz zulässig, damit die Verkehrssicherheit der Passanten gewährleistet werden kann.

 

Bitte beachten Sie , dass für Unfälle oder Sachschäden, welche auf Grund nicht oder mangelhaft durchgeführten Winterdienstes entstehen, grundsätzlich die Grundstückseigentümer haften. Jedoch haben auch die Verkehrsteilnehmer und Passanten ihr Verhalten den Witterungsbedingungen entsprechend anzupassen.