Das Rechts- und Ordnungsamt informiert:
Sonntag, den 04.08.2019
Seit Juli 2011 gilt das Sächsische Gaststättengesetz. Es regelt sowohl die Anzeigepflicht der Gewerbetreibenden, die Inhaber eines stehenden Gaststättengewerbes sind, als auch die Pflicht zur Anzeige eines sogenannten vorübergehenden Gaststättengewerbes.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit (Ausschank von alkoholfreien/alkoholischen Getränken, Zubereitung von Speisen) an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt oder bereits ein stehendes Gaststättengewerbe angezeigt hat.
Mit Änderung des SächsGastG in 2018 ist auch die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (wieder) gebührenpflichtig.
Formulare zur Anzeige finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Radebeul. Fragen können an das Rechts- und Ordnungsamt, SB Gewerbe, oder 0351/ 8311718 gerichtet werden.
Frau Böhme,
Sachgebietsleiterin Ordnung und Sicherheit,
Rechts- und Ordnungsamt