Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Zuordnung und Löschung von Hausnummern in der Großen Kreisstadt Radebeul - Hausnummernsatzung



Im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass § 10 der
Hausnummernsatzung nicht anwendbar ist, da ihm die hinreichende Bestimmtheit als auch
die Rechtsgrundlage zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten fehlt. Diese Regelung wurde am
14.07.2017 durch das Rechts- und Kommunalamt des LRA Meißen im Rahmen der
rechtsaufsichtlichen Prüfung der Satzung empfohlen. Deshalb wurde um aktuelle
Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 08.03.2024 schließt sich das LRA Meißen
nunmehr der gerichtlichen Beurteilung an (Anlage 2). Die Hausnummernsatzung ist
demzufolge entsprechend zu ändern. In diesem Zusammenhang waren gleichzeitig einige
redaktionelle Änderungen erforderlich. Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
sind aus Anlage 3 ersichtlich und werden nachfolgend erläutert:

§ 3 Nummerierungsgrundsätze
1) Es wurde der Wortlaut gemäß Satzungsmuster Deutscher Städtetag Köln 1991
übernommen, da Hausnummern lt. § 2 für Gebäude und nicht für Grundstücke zugeteilt
werden. Unbebaute oder mit Nebengebäuden gebaute Grundstücke werden nicht nummeriert.
3) Änderung „werden“ in „können“ – Bei Betriebsgrundstücken werden oft zu den Eingängen

Beschluss:


Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Zuordnung und Löschung von Hausnummern in der Großen Kreisstadt Radebeul
(Hausnummernsatzung).:




Zurück

Beratungsfolge:

    SR 24/25-24/29
  • 16.04.2025 - SR - Entscheidung

Anlagen