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Städtebauförderung

Die Städtebauförderung soll die Sanierungstätigkeit befördern. Die Zuschüsse helfen dem Bauherren bei der oft recht aufwändigen Wiedergewinnung von Altbausubstanz und stellen so einen Anreiz für Investitionen dar. Dabei sind an öffentliche Mittel natürlich auch öffentliche Interessen geknüpft, schließlich soll nicht auf Kosten der Mieter saniert werden. Daher muss der Eigentümer, der öffentliche Mittel nutzt, die Mieterhöhungen in erträglichen Grenzen halten. Luxussanierungen sind so von vornherein ausgeschlossen. Natürlich steht es jedem Eigentümer frei, ob er Fördermittel in Anspruch nimmt.


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Förderung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Eigentümer von Wohn- und Geschäftshäusern können für die Instandsetzung und teilweise Modernisierung von Dach und Fassade Städtebaufördermittel von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten in Anspruch nehmen, wenn als Fördervoraussetzung

Grundlage für die Förderquote (Förderung von unrentierlichen Kosten) bildet die Kosten- und Ertragsberechnung nach § 177 Abs. 4 BauGB.


Folgende Maßnahmen sind grundsätzlich zuwendungsfähig:

Förderung von Ordnungsmaßnahmen

Zuwendungsfähig sind außerdem Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB (bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten), wie z .B.:

Neben den bereits bei den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen genannten Fördervoraussetzungen muss zusätzlich der (Ersatz-) Neubau oder die Freiflächengestaltung mit den städtebaulichen Interessen übereinstimmen.

Fördermittelgrundsätze

Für alle Fördermittel gilt gleichermaßen:


 

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Datum: 25.05.2012