Nutzungsänderung/Umnutzung

Sanierungsgebiet West
Meißner Straße
Schillerschule alt und neu

Nutzungsänderung/Umnutzung

Als Nutzungsänderung bezeichnet man, wenn der Zweck, für den eine bauliche Anlage ursprünglich errichtet wurde, nun durch einen neuen Zweck ersetzt werden soll. Verschiedene Nutzungsänderungen können dabei verfahrensfrei vorgenommen werden, manche sind jedoch auch baugenehmigungspflichtig. In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Eckdaten zur Unterscheidung von verfahrensfreien und baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen:

Art der Nutzungsänderung

Eckdaten

geltende Vorschriften

verfahrensfrei

wenn an die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach §64 in Verbindung mit §66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

wenn die Errichtung oder Änderung der Anlagen bereits verfahrensfrei ist

§ 61 Absatz 2 Ziffer 1 SächsBO*,
§ 61 Absatz 2 Ziffer 2 SächsBO*

baugenehmigungspflichtig

wenn an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtlicher Anforderungen nach §64 in Verbindung mit §66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen

§§ 63 ff.** SächsBO*

* SächsBO = Sächsische Bauordnung, ** ff. = fortfolgend, das heißt, auch die nachfolgenden Paragraphen sind noch zu beachten

 

Folgende Beispiele sollen die Unterschiede zwischen verfahrensfreien und genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen verdeutlichen: Zieht in ein Ladengeschäft, in dem bisher ein Textilhändler untergebracht war, jetzt ein Haushaltswarenladen ein, so ist diese Änderung verfahrensfrei. Würde dieses gleiche Geschäft jedoch nun von einer Pizzeria genutzt werden, so wäre diese Änderung baugenehmigungspflichtig, da an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Immissionsschutzrecht, Gaststättenrecht) zu stellen sind als an die Nutzung als Textilgeschäft. Ähnlich verhält es sich, wenn in ein Gebäude, welches bisher ausschließlich zum Wohnen genutzt wurde, jetzt ein Gewerbebetrieb einziehen möchte. Auch hier sind an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen, beispielsweise kann ein solcher Gewerbebetrieb aus planungsrechtlichen Gründen an dieser Stelle unzulässig sein - die Nutzungsänderung ist daher genehmigungspflichtig. Ein weiteres Beispiel ist, wenn ein vorhandenes Wochenendhaus jetzt dauerhaft zum Wohnen genutzt werden soll. Auch hier sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen an eine Dauernutzung zu stellen - z.B. ist der Erschließungsaufwand höher als wenn ein Wochenendhaus nur wenige Tage im Jahr bewohnt wird. Auch diese Änderung ist darum baugenehmigungspflichtig.

Bitte fragen Sie daher im Zweifel bei entsprechenden Absichten im Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt nach, ob die gewünschte neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllen muss als die bisherige Nutzung.

Für die Beantragung einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist dann das gleiche Formular zu verwenden wie für den Antrag auf Baugenehmigung. Bitte informieren Sie sich im Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall für die Genehmigung benötigt werden.

 

← zurück