
Das architektonische Erbe ist ein geistiges, kulturelles, wirtschaftliches und gesellschaftliches Gut. Dieses gilt es zu bewahren und den nachfolgenden Generationen als lehrreiche Zeitzeugen aus vergangenen Jahrhunderten zu übermitteln.
Die große Zahl von Kulturdenkmalen sowie die Kulturlandschaft der Weinberge prägen den Charakter der Stadt Radebeul. Sie spiegeln die lange geschichtliche Entwicklung der Stadt wieder und geben ihr einen ganz eigenen, unverwechselbaren Charakter.
Der Eigentümer eines Kulturdenkmales hat die Aufgabe, dieses pfleglich zu behandeln, in zumutbarem Rahmen denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. Damit wird aber keineswegs ausgeschlossen, dass an einem Kulturdenkmal eine Veränderung oder Modernisierung vorgenommen werden darf. Durch eine dem Gebäude entsprechende Nutzung kann eine Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet werden.
Jede Baumaßnahme an einem Kulturdenkmal ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Sanierungs- und Moderniersierungsmaßnahmen, z. B. Dach decken, Fenster ersetzen oder das Haus streichen. Sowohl eine Änderung des Erscheinungsbildes, als auch eine Wiederherstellung oder Instandsetzung des Hauses ist durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde genehmigen zu lassen.
Die Denkmalschutzbehörde muss rechtzeitig Kenntnis von der Maßnahme am Kulturdenkmal bekommen und Gelegenheit erhalten, die Maßnahme fachlich im Sinne des Denkmalschutzes zu beraten und ggf. die Maßnahme durch Auflagen in der Gestaltung, der Materialwahl und Ausführungsart zu korrigieren.
Für eine Bau- und Sanierungsmaßnahme an einem Kulturdenkmal, die keiner Baugenehmigung bedarf, ist spätestens 8 Wochen vor Baubeginn schriftlich ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Hierfür steht das Formblatt
Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
zur Verfügung. Für kleinere Baumaßnahmen kann der Antrag auch in Briefform (formlos) gestellt werden.
Nach der Antragstellung und dem Vorliegen aller zur Beurteilung der Maßnahme vorliegenden Unterlagen entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten über die Genehmigung in Form eines rechtsgültigen Bescheides.
Bei Maßnahmen am Kulturdenkmal, für die man eine Baugenehmigung benötigt, wirkt die Denkmalschutzbehörde durch eine denkmalschutzrechtliche Zustimmung an der Baugenehmigung mit.
Der Freistaat Sachsen fördert entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.
Förderfähig sind bei der Sanierung anfallende denkmalpflegerische Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 60 %.
Die Fördermittel können bei der unteren Denkmalschutzbehörde Radebeul bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres beantragt werden.
Geltend gemacht werden können nur Baumaßnahmen, die vor Beginn der Ausführung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden und mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung übereinstimmen.
Steuerliche Vergünstigungen für Denkmaleigentümer bietet das Einkommensteuergesetz. Gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b des EstG kann mit der Vorlage einer Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde beim Finanzamt die Steuerbelastung gemindert werden.
Ein Rechtsanspruch auf diese finanziellen Zuwendungen besteht aber nicht.
Weitere finanzielle Unterstützungen können über Stiftungen und Sponsoren ( z.B. Deutsche Stiftung Denkmalschutz) bezogen werden.
Antrag Gewährung einer Zuwendung (200KB)
Merkblatt Antrag Gewährung einer Zuwendung (53KB)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung 7i EStG (42 KB)
Bestätigung der fertiggestellten Baumaßnahme (25KB)
Infoblatt zur Ausstellung einer Bescheinigung (44KB)
Sachgebiet Stadtplanung und Denkmalschutz, Frau Ploschenz, Frau Löwlein