Gemäß § 63 SächsBO wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei allen genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben angewendet, die keine Sonderbauten gemäß § 2 SächsBO sind und die nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 61 SächsBO unterliegen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben nicht auf die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften hin überprüft. Ausgenommen von der Prüfung ist zum Beispiel das Arbeitsstättenrecht und das Gewerberecht. Auch das Bauordnungsrecht wird in den meisten Fällen nicht geprüft, so dass beispielsweise die Abstandsflächen von der Bauaufsichtsbehörde nicht nachgerechnet werden dürfen. Der Bauherr ist in den Punkten, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden dürfen, selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die von der Prüfung ausgenommenen Sachverhalte werden auch nicht von der Baugenehmigung mit umfasst. Demzufolge ist dann auch ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung aussichtslos, wenn er sich gegen Sachverhalte richtet, die nicht im Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens enthalten sind.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012