Jeder Bescheid, der von der Bauaufsichtsbehörde erlassen wird, enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber informiert, dass man die Möglichkeit eines Widerspruches hat, wenn man mit dem Inhalt des Bescheides nicht einverstanden ist.
Zwei Arten von Widersprüchen sind im Baurecht zu unterscheiden, einerseits unterscheidet man die Widersprüche der Bauherren oder Eigentümer selbst, andererseits gibt es die so genannten Dritt-Widersprüche, die meist von den Nachbarn des Bauvorhabens eingelegt werden.
Für beide Arten trifft jedoch zu, dass die Widersprüche der Überprüfung des Verwaltungshandelns der Behörde dienen. Konkret heißt das meist, dass die Bauaufsichtsbehörde ihre eigene Entscheidung - Genehmigung oder Ablehnung eines Bauvorhabens - gründlich überprüfen muss. Muss die Entscheidung noch einmal korrigiert werden, dann erstellt die Bauaufsichtsbehörde selbst einen Abhilfebescheid. Kommt sie dagegen zum Ergebnis, ihre Entscheidung war richtig, dann wird der Widerspruch zur Entscheidung an die Landesdirektion Dresden abgegeben.
Die Landesdirektion entscheidet dann über den Widerspruch abschließend, im Anschluss an dieses Vorverfahren kann ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Kosten trägt der Widerspruchsführer in dem Fall, dass die Landesdirektion den Widerspruch zurückweist, anderenfalls - wenn eine Abhilfe erstellt werden muss - trägt die Gemeinde die Kosten des Verfahrens.
Zu beachten ist, dass ein Widerspruch gegen eine Baugenehmigung nur im Hinblick auf diejenigen Sachverhalte erfolgreich sein kann, die auch tatsächlich vom Regelungsumfang der Baugenehmigung mit umfasst sind. Aufgrund des zumeist angewandten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens dürfen viele Dinge von der Behörde nicht überprüft und demzufolge auch nicht durch die Baugenehmigung bestätigt werden. In solchen Fällen ist ein Widerspruch nicht das richtige Instrument, um für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu sorgen.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012