Ein Vorbescheid im Sinne vom § 75 der Sächsichen Bauordnung kann vor Einreichung eines Bauantrages beantragt werden, wenn Sie als Bauherr wünschen, dass Ihnen bereits vor dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigt wird. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.
Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides vor allem dann, wenn nicht sicher ist, ob die Baugenehmigung aufgrund eines bestimmten Teils Ihres Vorhabens versagt werden müsste. Dann können Sie dies schon prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Für einen Vorbescheid müssen noch nicht so umfangreiche Unterlagen eingereicht werden wie für das eigentliche Baugenehmigungsverfahren. Die erforderlichen Unterlagen hängen jeweils von der Fragestellung des Vorbescheides ab.
Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit begutachten, um festzustellen, ob das Grundstück in der gewünschten Form bebaubar ist oder nicht. Dafür sind folgende Unterlagen ausreichend:
Weitere Informationen geben Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012