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Ordnungsverfügung

Durch den Gesetzgeber wurde mit der letzten Neufassung der Sächsischen Bauordnung, gültig seit 1. Oktober 2004, die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften größtenteils an den Bauherrn übertragen. Dadurch hat die Bauaufsichtsbehörde jedoch weniger Möglichkeiten, präventiv (z.B. durch die Erteilung einer Baugenehmigung) Baurechtsverstöße zu verhindern, vielmehr wird sie jetzt repressiv erst nach verwirklichten Baurechtsverstößen tätig.

 

Handelt es sich um einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, wird ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wenn dies geschehen ist, muss entschieden werden, wie die Bauaufsichtsbehörde in dem konkreten Fall weiter vorgehen möchte, um wieder baurechtsgemäße Zustände herzustellen. Ein Mittel sind dabei die Ordnungsverfügungen, die unter Umständen mit Zwangsmitteln für die Durchsetzung der Anordnungen versehen werden können.

Die häufigsten Ordnungsverfügungen sind:

  • Baueinstellung
  • Nutzungsuntersagung
  • Abrissverfügung

Für eine Baueinstellung genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit, das heißt, das ordnungsgemäße Verfahren wurde nicht beachtet. Dies ist dann der Fall, wenn für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nicht vorher der notwengie Bauantrag gestellt und die Baugenehmigung abgewartet worden ist. Auch für eine Nutzungsuntersagung reicht in den meisten Fällen die formelle Rechtswidrigkeit aus.

 

Für eine Abrissverfügung, die das härteste Mittel der Bauaufsichtsbehörde darstellt, muss in den meisten Fällen sowohl die formelle als auch die materielle Rechtswidrigkeit gegeben sein. Materiell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie auch nachträglich nicht genehmigt werden kann, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Eine Beseitigungsanordnung darf erst dann ergehen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, auf andere Weise einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.

 

Da solche ordnungsbehördlichen Verfahren in der Regel für alle Beteiligten sehr unangenehm sind, empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten im Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt nachzufragen, ob das gewünschte Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ob eine Baugenehmigung notwendig ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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