Es ist nicht immer einfach, Instandhaltungsmaßnahmen und andere verfahrensfreie Maßnahmen von den baugenehmigungspflichtigen Vorhaben zu unterscheiden. Manchmal offenbart sich auch erst im Laufe der Sanierungsarbeiten, dass die Arbeiten umfassender werden als zunächst angenommen. Dennoch sollte jedem Bauherren bewusst sein, dass man sich bei größeren Umbaumaßnahmen schnell in den Bereich einer Genehmigungspflicht hineinbewegt und dann unter Umständen auch ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen Bauens ohne Baugenehmigung eingeleitet werden muss.
Auch sind die Regeln des Bestandschutzes unbedingt zu beachten, insbesondere wenn es sich um Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich handelt. Ist aufgrund zu umfangreicher Arbeiten der Bestandsschutz erst einmal erloschen - dies kann unter Umständen schon durch den Austausch des Daches geschehen -, dann kann möglicherweise auf dem betreffenden Grundstücks gar nichts mehr errichtet werden und es bleibt von dem ehemaligen Wochenendhaus nur unbebaubares Grünland übrig.
Bei Unsicherheiten ist hier auf jeden Fall die vorherige Beratung im Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt dringend zu empfehlen.
Bitte beachten: Rechtsänderung seit 28.10.2011
| Art der Durchführung | Eckdaten | geltende Vorschriften |
|---|---|---|
| verfahrensfrei |
|
§ 61 Absatz 1 Ziffer 11 a - e SächsBO* |
| baugenehmigungspflichtig |
|
§§ 63 ff.** SächsBO* |
* SächsBO = Sächsische Bauordnung
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012