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Genehmigungspflicht

Grundsätzlich ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen baugenehmigungspflichtig gemäß § 59 SächsBO, soweit in den Paragraphen 60 bis 62, 76 und 77 SächsBO nichts anderes bestimmt ist. Beachten Sie daher auch unsere Stichworte Verfahrensfreiheit und Genehmigungsfreistellung.

 

Bevor mit der baugenehmigungspflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage begonnen wird, muss der Bauherr die entsprechende Baugenehmigung einholen. Erst wenn die untere Bauaufsichtsbehörde mit erteilter Baugenehmigung feststellt, dass die zu prüfenden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden, kann der Bauherr mit dem Bauvorhaben beginnen.

 

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes natülich gern zur Verfügung.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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