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Genehmigungsfreistellung

Genehmigungsfreistellung: relevante Vorschrift: § 62 SächsBO

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist unter bestimmten Bedingungen keine Baugenehmigung erforderlich. Folgende Voraussetzungen müssen dann gegeben sein:

  • das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs.1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegen
  • es darf den Festsetzungen des B-Planes nicht widersprechen
  • die Erschließung (Abwasserentsorgung, Trink- und Löschwasserversorgung, Zufahrt) muss gesichert sein
  • die Gemeinde muss erklärt haben, dass das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt wird

erforderliche Unterlagen

Die Bauvorlagen (insbesondere Antragsfomular, amtl. Lageplan, Zeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung, Baubeschreibung, bautechnischen Nachweise) müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser aufgestellt sein. Der Bauherr muss die erforderlichen Unterlagen 1-fach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Verfahrensgang

Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig sind, wird dem Bauherren dieses innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe des Eingangsdatums bestätigt. Mit dem Bauvorhaben darf 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die untere Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauaufsichtsamtes gern zur Verfügung.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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