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Genehmigungsfreiheit

Der Begriff "genehmigungsfreie Vorhaben" gemäß § 63 a der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) alter Fassung (gültig bis 30. September 2004) wurde durch § 61 SächsBO "verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen" im Wesentlichen ersetzt. Er hat nach neuem gültigen Recht (seit 1. Oktober 2004) keine Bedeutung mehr. Allerdings darf dieser Begriff der genehmigungsfreien Vorhaben nicht mit dem Begriff "Genehmigungsfreistellung" verwechselt werden.

 

Die Genehmigungsfreistellung ist auch in der aktuellen Fassung der Sächsischen Bauordnung noch von Bedeutung.

 

Letzte Aktualisierung: 12.01.2012

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