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Entwurfsverfasser

Bei der Planung eines baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist es erforderlich, einen Entwurfsverfasser (Bauingenieur, Architekt) mit der entsprechenden Sachkunde und Erfahrung zu beauftragen, den entsprechenden Bauantrag mit den dazugehörigen Bauvorlagen zu erstellen.

Der Entwurfsverfasser muss die erforderliche Bauvorlageberechtigung nach § 65 SächsBO nachweisen.

Bauantrag und die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Ausnahmen:

  • bei Nutzungsänderungen
  • bei Einzelgebäuden bis 50 m² Grundfläche
  • bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Bruttogrundfläche
  • bei Behelfsbauten, untergeordnete Bauten
  • bei eingeschossigen gewerblichen Gebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe

Bei diesen vorgeannnten Vorhaben wird gemäß § 65 (3) SächsBO auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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