Bei der Planung eines baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist es erforderlich, einen Entwurfsverfasser (Bauingenieur, Architekt) mit der entsprechenden Sachkunde und Erfahrung zu beauftragen, den entsprechenden Bauantrag mit den dazugehörigen Bauvorlagen zu erstellen.
Der Entwurfsverfasser muss die erforderliche Bauvorlageberechtigung nach § 65 SächsBO nachweisen.
Bauantrag und die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Bei diesen vorgeannnten Vorhaben wird gemäß § 65 (3) SächsBO auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012