Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Wenn ein Tatbestand der Bußgeldnorm erfüllt ist - nachzulesen in § 87 der Sächsischen Bauordnung - kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 500.000 Euro festgesetzt werden.
Ein solches Ordnungswidrigkeitenverfahren kann neben einem ordnungsbehördlichen Verfahren zusätzlich eingeleitet werden.
Während das ordnungsbehördliche Verfahren dafür sorgen soll, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügt, ahndet das Ordnungswidrigkeitenverfahren das Verhalten des Bauherren. Es empfiehlt sich daher immer, als Bauherr seine Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch wirklich ernst zu nehmen und sich im Bedarfsfall kompentente Unterstützung zu holen.
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes beraten Sie gern, um allen Beteiligten ein solch unangenehmes Verfahren zu ersparen und Verstöße gegen geltendes Baurecht von vornherein zu vermeiden.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012