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Bestandsschutz

Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, zum Beispiel ein Gebäude, so wie genehmigt vor späteren Rechtsänderungen geschützt ist. Ein Bestandsschutz kann jedoch nur dann entstehen, wenn die bauliche Anlage jemals genehmigt bzw. im Einklang mit den zum Errichtungszeitpunkt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde.

 

Der Bestandsschutz soll die bauliche Anlage vor Rechtsänderungen schützen, die nach dem Zeitpunkt der Errichtung eintreten und anderenfalls die Unzulässigkeit des Gebäudes in der ausgeführten Art und Weise zur Folge hätte. So können sich beispielsweise Anforderungen an Brand- oder Schallschutz ändern, die zwar bei Neubauten gelten, jedoch nicht für Altbauten im Rahmen ihres Bestandes.

 

Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Veränderungen des Bestandes vorgenommen werden, die seine "Identität" verändern. Wenn beispielsweise im Rahmen von Umbaumaßnahmen in die Statik des Gebäudes eingegriffen wird, ist das gesamte Gebäude wie ein Neubau zu betrachten, die aktuell gültigen Rechtsvorschriften müssen dann angewendet werden. Auch der nur teilweise Ersatz von Mauern oder anderen Bauteilen beispielsweise kann bereits zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Es empfiehlt sich daher, vor größeren Umbauten die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde zu befragen, ob eine Baugenehmigung notwendig wird oder nicht. Dies gilt ganz besonders bei Gebäuden im Außenbereich.

 

Allerdings wird vom Bestandsschutz keine illegal errichtete bauliche Anlage umfasst. Diese kann schon von der Natur der Sache her keinen Schutz vor Rechtsänderungen erlangen, da sie bereits im Entstehungszeitpunkt rechtswidrig war. Für ein illegal errichtetes Gebäude kann auch noch nach mehreren Jahren durch die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung angeordnet werden, wenn es gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und es nicht nachträglich genehmigt werden kann. Eine Verjährung gibt es nach der geltenden Sächsischen Bauordnung nicht.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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