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Beseitigung/Abriss/Abbruch/Teilabriss

Der Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist gemäß § 61 (3) SächsBO grundsätzlich verfahrensfrei.

 

Bei einigen Gebäuden (Gebäudeklasse 2, 4 , 5 und sonstigen Anlagen > 10 m) ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Vor Abbruch sollten Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nachfragen, in welche Gebäudeklasse Ihr abzubrechendes Gebäude fällt und welche Bauvorlagen evtl. mit der Anzeige vorzulegen sind.

Im Weiteren muss beim Abbruch gewährleistet sein, dass verbleibende Gebäude oder Gebäudeteile (insbesondere auch auf den Nachbargrundstücken) ihre Standsicherheit behalten.

 

Hinweis:

Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. (u.a. Denkmalschutz, Sanierungsgebiet)

 

Antrag: Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 (3) SächsBO

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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