1. Kopf
  2. Navigation
  3. Unternavigation
  4. Inhalt
  5. Fuß
Kopf
Startseite Internetauftritt Radebeul

Sprache: Deutsch | English

Kontakt | Impressum | Sitemap | Inhalt
Navigation Unternavigation
 
Sie befinden sich hier: Homepage / Wirtschaft & Bauen / Planen & Bauen / Bauaufsicht / wichtige Begriffe / Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Inhalt

Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde

Zentrale Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde ist es, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen.

Diese Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (§ 58 Abs. 1 SächsBO)

 

Bei der Erfüllung dieser Aufgabe haben die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde das Recht, bei amtlicher Tätigkeit Grundstücke zu betreten. Darüber hinaus ist auch das Betreten von Wohnungen zulässig. Beim Betreten der Wohnung handelt es sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung, hier geht es nur um den Zustand oder die Verhältnisse der Wohnung selbst.

 

Es ist auch nicht zwingend erforderlich, den Grundstückseigentümer über den geplanten Ortstermin zu informieren, meist wird jedoch ein Termin mit ihm entsprechend abgestimmt. Insbesondere für die Feststellung aktueller Bautätigkeiten, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen könnten, dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Vorankündigung ein Grundstück besichtigen.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

Fuß