Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Insofern Ihr Bau kein Sonderbau ist, wird diese Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, das bedeutet, dass nicht alle Sachverhalte von Seiten der Behörde überprüft werden dürfen. Das (vollständige) Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO wird nur bei Sonderbauten durchgeführt.
Baugenehmigungen werden sowohl für die Errichtung und die Änderung als auch für die Nutzungsänderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen erteilt. Die Baugenehmigung gemäß § 72 SächsBO wird immer in schriftlicher Form ausgestellt. Damit wird bestätigt, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in diesem Verfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung wird immer unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, das heißt, dass private Rechte am Grundstück nicht zum Prüfumfang im Baugenehmigunsverfahren gehören.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012