Die Bauanzeige nach § 63 SächsBO der alten Fassung (gültig vor Oktober 2004) wurde im Wesentlichen durch die Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO ersetzt. Dieser Begriff hat daher nach neuem Recht (nach Oktober 2004) keine Bedeutung mehr.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012