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Außenbereich

Der Begriff "Außenbereich" umfasst all das, was "außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt. Die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist aufgrund der Vielfalt von Einflussfaktoren äußerst schwierig. Hierzu sollten immer Fachleute (zum Beispiel das Sachgebiet Stadtplanung) zu Rate gezogen werden.

 

Zu beachten ist weiterhin, dass unter Umständen ein und dasselbe Grundstück teilweise dem Innen- und teilweise dem Außenbereich zugeordnet werden muss, wenn es sich um eine Randlage handelt.

 

Als Indizien für das Vorliegen einer Außenbereichslage könnte Folgendes herangezogen werden:

  • in der unmittelbaren Umgebung gibt es einige oder mehrere Wochenendhäuser
  • das Grundstück ist von Wald oder Feldern umgeben
  • das Grundstück ist das erste freie Flurstück nach einer Reihe bebauter Grundstücke

 

Im Außenbereich besteht ein grundsätzliches Bauverbot, das heißt, dass überhaupt nichts gebaut werden darf, auch keine noch so kleine Hütte. Allerdings definiert der § 35 des Baugesetzbuches einige Ausnahmen - unter anderem die so genannten privilegierten Vorhaben, die unter anderem für landwirtschaftlich genutzte Gebäude Ausnahmen ermöglichen.

 

Bitte klären Sie vorab im Stadtplanungsamt, ob es sich bei Ihrem Grundstück um eine Außenbereichslage handelt, da dies entscheidend für die Zulässigkeit jeglicher Bauvorhaben ist.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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