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Abstandsfläche

Grundsätzlich gilt gemäß § 6 der Sächsischen Bauordnung, dass Gebäude in einem gewissen Abstand zueinander und zur Grundstücksgrenze errichtet werden müssen. Auch allen übrigen baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie z.B. Mauern, Aufschüttungen und großflächige Werbetafeln, entfalten solche Abstandsflächen.

 

Einige wenige Vorhaben können, da sie keine eigenen Abstandflächen haben, direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden wie z.B.:

  • Garagen einschließlich Abstellraum,
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe und 9 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
  • Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis 2 m Höhe.

 

Zu beachten ist weiterhin, dass die insgesamt an allen Grundstücksgrenzen vorhandene Grenzbebauung auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten darf

 

Bei der Berechnung der Abstandsflächen wird empfohlen, die Hilfe eines Fachplaners in Anspruch zu nehmen. Da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Überprüfung der Abstandsflächen durch die Behörde erfolgt, kommt es hier besonders auf eine hohe Genauigkeit des Bauherren und ggf. des von ihm beauftragten Planers an, damit es nicht zu einer Verletzung der Abstandsflächen kommt. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes.

 

Letzte Aktualisierung: 17.01.2012

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