Bei einem Streit zwischen Nachbarn über ein Bauvorhaben ist es besonders schwierig, allgemein gültige Informationen zusammenzustellen, da hier oft öffentliches und privates Recht ineinander übergehen. Das Bauaufsichtsamt kann nur die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwachen, zivilrechtliche Tatbestände - sei es nun die Instandhaltungspflicht für einen Zaun oder der überwuchernde Bewuchs vom Nachbargrundstück - liegen jedoch meist nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde.
Grundsätzlich sind dem Nachbarn in der Sächsischen Bauordnung mehrere Rechte eingeräumt, gleichzeitig werden ihm vielfältige Pflichten zur Duldung von Bauvorhaben auf dem angrenzenden Grundstück auferlegt.
Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten, als Nachbar in ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück eingebunden zu werden, sind die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren und die Möglichkeit eines Antrages auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bei vermuteten Rechtsverletzungen des öffentlichen Rechtes.
Stimmt der Nachbar nicht im Vorfeld einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage schriftlich zu, so soll ihm die Baugenehmigung durch die Behörde zugestellt werden. Wird eine Rechtsverletzung vermutet, kann innerhalb eines Monats ein so genannter Dritt-Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung eingelegt werden. War eine Zustellung nicht möglich, dann steht dem Nachbarn eine Widerspruchsmöglichkeit bis ein Jahr nach Kenntnisnahme der Bautätigkeit zu.
Besonders bei verfahrensfreien Vorhaben und auch aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfanges für die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren hat der Nachbar des Vorhabens die Möglichkeit, einen Sachverhalt, der nach seiner Vermutung seine Rechte verletzt, durch die Bauaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen.
Detaillierte Informationen kann man aus folgendem Text entnehmen, der vor einiger Zeit bereits im Amtsblatt der Stadt Meißen erschienen ist.
Erläuterungen zum Nachbarrecht in Sachsen
Letzte Aktualisierung: 17.01.2012