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Hinweise zur Durchführung des Winterdienstes vor Privatgrundstücken

Samstag, 10.12.2011


Alle Jahre wieder naht der Winter mit schnellen Schritten, deshalb möchten wir, entsprechend der Satzung über die Reinigung der öffentlichenStraßen und das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege, folgende Hinweise zur
Durchführung des Winterdienstes geben:

  • Die jeweiligen Anlieger haben auf eigene Kosten die am Grundstück angrenzenden Gehwege (in einer Breite von  1,5 m) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Sind keine Gehwege vorhanden, ist der dem Fußgängerverkehr dienende Teil am Randeder öffentlichen Straße in einer Breite von1,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenzeaus) zu räumen und zu streuen. In Kreuzungs-bzw. Einmündungsbereichen ist derWinterdienst bis zur Kante des Bordsteinesdurchzuführen.Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Gehwegfläche,bzw. wo der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Bei starkem Schneeaufkommen (wie bspw.im vergangenen Winter), bitten wir die Anliegerden Schnee, wenn möglich im privatenGrundstück unterzubringen, damit derStraßenverkehr aufrecht erhalten werden kann. Des Weiteren sollten die Tageswassereinläufemöglichst frei gehalten werden, umden Abfluss des Schmelzwassers problemlos zu gewährleisten.
  • Die Flächen sind an Werktagen (Montag bis Samstag) bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beräumen und zu streuen. Diese Maßnahmen sind, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, tagsüber bis 20.00 Uhr zu wiederholen.
  • Zum Streuen sind abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Die Verwendung von Asche oder anderen schmierenden Stoffen, auftauenden Mitteln wie Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Nur bei besonderer Glätte ist ausnahmsweise die Verwendung von Auftausalz zulässig. Für Unfälle oder Sachschäden, welche auf Grund nicht oder mangelhaft durchgeführten Winterdienstes entstehen, haften grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Die Passanten sind jedoch ebenfalls verpflichtet, ihr Verhalten den Witterungsbedingungen entsprechend an zupassen.


Monika Michael, Sachbearbeiterin
Ordnung und Sicherheit



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