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Das Rechts- und Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Radebeul informiert:

Donnerstag, den 11.04.2019

 Vorsorglich werden alle Gastwirte und Betreiber von Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Tanzcafés, Bars, Diskotheken, Theater, Zirkus etc.) darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) am Karfreitag (19. April 2019) öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieses Tages zuwiderlaufen, verboten sind. Gleiches gilt für die Durchführung von öffentlichen Sportveranstaltungen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass am Ostersonntag (21. April 2019) und am Pfingstsonntag (9. Juni 2019) sowie an den gesetzlichen Feiertagen Karfreitag, Ostermontag (22. April 2019), Tag der Arbeit (1. Mai 2019), Christi Himmelfahrt (30. Mai 2019) und Pfingstmontag (10. Juni 2019) der Betrieb von Videotheken und Autowaschanlagen nicht zulässig ist.

 

Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verbotsvorschriften können entsprechend § 8 SächsSFG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Für Fragen steht Ihnen das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Radebeul unter der Rufnummer 0351 8311712 gern zur Verfügung.

 

Anka Böhme,
Sachgebietsleiterin Ordnung und Sicherheit,
Rechts- und Ordnungsamt