Aus gegebenem Anlass wird auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz SächsVermG) hingewiesen.
Danach hat der Grundstückseigentümer, wenn nach dem 24.6.1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet oder wesentlich verändert wurde spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, die Aufnahme der Änderung in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Gleiches gilt für die Führung von Nutzungsarten im Liegenschaftskataster.
Zuständig ist das Landratsamt Meißen,
Dezernat Technik, Kreisvermessungsamt,
PF 100 152, 01651 Meißen
Besucheranschrift: Remonteplatz 7,
01558 Großenhain (Tel. 03522/303-0)