Im Antrag der Stadtverwaltung Radebeul werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Andreas Henschke, Bernhardstraße 35, 01187 Dresden, Vermessungsarbeiten zur Straßenschlussvermessung der Querspange Naundorf durchgeführt.
Die örtlichen Vermessungsarbeiten sind für den Zeitraum März bis Juni 2011 vorgesehen.
Dabei besteht vorausscihtlich die Notwednigkeit, die u.g. Flurstücke zu betreten.
Es handelt sich um folgende Grundstücke:
423/1, 423/2, 423/3, 423/4, 424/2, 424/3, 424/4, 425/2, 425/3, 425/4, 426/2, 426/4, 427/2, 427/4, 428/2, 428/4, 429/2, 429/4, 430/2, 430/4, 446/1, 446/2, 447, 447a, 447b, 448, 458, 459, 462/1, 462/2, 463/2, 463/3, 463/4, 464/1, 464/2, 465, 469/4, 469/7, 469/8, 469/11, 469/12, 469/13, 469/14, 470/4, 470/5, 470/6, 472/1, 475/1, 476, 477, 478, 479, 480, 484, 485, 494, 500, 505/1, 508/1, 509/7, 512/4, 513/1, 515/2, 516/1, 520/2, 522, 524, 527, 528/1, 529/1, 531/1, 532/3, 534/3, 1641, 1645, 1720, 1730
1783/1, 1789, 1794, 1798, 1800, 1802, 1807, 1809/2, 1813, 1816, 1817, 1820/1, 1824/1, 1825, 1828, 1830, 1831/1, 1834, 1835, 1841, 1846, 1847, 1850, 1855, 1858, 1859, 1862, 1863, 1866, 1867, 1871, 1879, 1883, 1888, 1891, 1893, 4146, 4159/1
Diese Mitteilung erfolgt aufgrund des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes - SächsVermKatG vom 29. Januar 2008.
Auszugsweise gebe ich Ihnen hier den betreffen-den Paragraphen zur Kenntnis:
§ 5 Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
(2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer bau-lichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen.
Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
Andreas Henschke
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur