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Klage der Großen Kreisstadt Radebeul gegen den Feststellungsbescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und Offene Vermögensfragen vom 25.11.2009 vor dem Verwaltungsgericht Dresden

Donnerstag, 18.03.2010

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul genehmigte am 24.2.10 die oben stehende Klage.


Hintergrund:
1994 wurde das Flurstück 445/1 Gemarkung Serkowitz (Steinbachstraße 21) der Stadt Radebeul zugeordnet. Der Freistaat Sachsen hatte 1992/93 auf seine Kosten in dem Objekt eine Heizungsanlage saniert bzw. neu eingebaut. Die Anlage versorgte aber vor allem das benachbarte Internat des Freistaates am Moritz-Garte -Steg, d.h. sie war für das eigentliche Haus überdimensioniert.

 

Es wurde eine Nachzahlung für die Modernisierung der Heizungsanlage verlangt. Die Stadt Radebeul erhielt eine Zahlungsaufforderung von 243000,-€.
Die Stadt klagt, ob die Forderung nach so langer Zeit überhaupt zulässig ist bzw. ob die Höhe der Forderung zulässig ist, da die Heizungsanlage für das Heizen weiterer Objekte angelegt war.

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