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Hinweise zur Gehwegreinigungspflicht

Sonntag, 21.03.2010

In der Hoffnung, dass mit dem Monat März das Frühjahr nunmehr endlich Einzug hält, möchten wir gleichzeitig daran erinnern, dass das im Winter zum Abstumpfen der Gehwege verwendete Streugut wie Sand, Split etc. wieder zu entfernen ist.
Besonders bei asphaltierten oder gepflasterten Gehwegen besteht durch aufgebrachten Sand oder Split erhöhte Rutsch- und somit Unfallgefahr. Diese Pflicht ergibt sich aus den §§ 3 und 5 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Großen Kreisstadt Radebeul, welche besagen, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die am Grundstück angrenzenden Gehwege bzw. in Ermangelung eines Gehweges die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,5 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus, auf eigene Kosten jederzeit in einem sauberen Zustand zu halten.
Die Flächen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu kehren, von Gras, Wildkräutern und Laub zu säubern bzw. n einem gepflegten Zustand zu halten.
Beachten Sie bitte, dass auch die Schnittgerinne (Rinnsteine) Bestandteil des Gehweges sind und ebenfalls vom Streugut befreit werden müssen (Ausnahmen siehe Satzung über Gehwegreinigung).


Monika Michael,
Rechts- und Ordnungsamt
SG Ordnung und Sicherheit

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