Nach § 1 und § 2 PflanzAbfV dürfen pflanzliche Abfälle aus gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten grundsätzlich nur auf dem Grundstück, wo sie anfallen, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden. Ist dies nicht möglich, können pflanzliche Abfälle über die Biotonne entsorgt, bei den Annahmestellen des zuständigen Entsorgungsträgers (Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal - ZAOE), während der Grünschnittsammlungen (Termine siehe Abfallkalender) oder bei zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen abgegeben werden.
Des Weiteren sind Nutzer eines Gartens in einer Kleingartenanlage gemäß Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 12. Oktober 1991 in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz verpflichtet, pflanzliche Abfälle aus dem Garten selbst zu kompostieren und als organische Substanz den Boden wieder zuzuführen.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 PflanzAbfV, ist nur in absoluten Ausnahmefällen unter Beachtung bestimmter Kriterien, (u. a. keine
Belästigung durch Rauch oder Funkenflug) zulässig. Es ist jedoch schwierig, ein Feuer so zu betreiben, dass keine Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch Rauch oder Funkenflug (§ 4 Abs. 2 PflanzAbfV) entstehen.
Auch aus diesem Grund weist die für den Vollzug der Pflanzenabfallverordnung zuständige Untere Abfallbehörde im Kreisumweltamt des Landkreises Meißen ausdrücklich darauf hin, dass ausreichend andere Möglichkeiten für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (siehe oben) vorhanden sind. Damit besteht nur
äußerst selten die Notwendigkeit des Verbrennens, und es ist im Regelfall für niemanden unzumutbar, seine Pflanzenabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 6 Ziffer 1. und 2. PflanzAbfV geahndet werden. Entsprechende Hinweise oder Anzeigen werden vom Kreisumweltamt geprüft und abschließend bearbeitet.
Wir bitten Sie deshalb, unter Beachtung oben genannter Regelungen, auf das Verbrennen von Pflanzenabfällen zu verzichten, denn damit tragen auch Sie zu einer besseren Luftqualität in unserer Stadt bei. Dies kommt allen Radebeuler Bürgern und vor allem unseren Kindern zugute.
Die Pflanzenabfallverordnung liegt im Rechts- und Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Radebeul, Pestalozzistr. 4 (1. Etage), in Kopie aus.
Monika Michael,
Sachgebiet Ordnung/Sicherheit
Rechts- und Ordnungsamt