Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Grundstückseigentümer daran erinnern, dass Sie verpflichtet sind die am Grundstück angrenzenden Gehwege bzw. in Ermangelung eines Gehweges die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,5 Meter, gemessen
von der Grundstücksgrenze aus, auf eigene Kosten jederzeit in einem sauberen Zustand zu halten.
Die Flächen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu kehren, von Gras, Wildkräutern und Laub zu säubern bzw. in einem gepflegten Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass das im Winter zum Abstumpfen der Gehwege verwendete Streugut wie Sand, Splitt etc. wieder zu entfernen
ist. Besonders bei asphaltierten oder gepflasterten Gehwegen besteht durch Sand oder Splitt erhöhte Rutsch- und somit Unfallgefahr
Beachten Sie bitte, dass auch die Schnittgerinne (Rinnsteine) Bestandteil des Gehweges sind und ebenfalls vom Streugut befreit werden müssen.