Hiermit möchten wir alle Grundstückseigenttümer darauf aufmerksam machen, dass Sie verpflichtet sind, die am Grundstück angrenzenden Gehwege bzw. in Ermangelung eines Gehweges die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,5m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus, auf eigene Kosten jederzeit in einem sauberen Zustand zu halten. Die Flächen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu kehren, von Gras, Wildkräutern und Laub zu säubern bzw. in einem gepflegten Zustand zu halten.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass das im Winter zum Abstumpfen der Gehwege verwendete Streugut wie Sand, Split etc. wieder zu entfernen ist. Besonders bei asphaltierten oder gepflasterten Gehwegen besteht durch Sand oder Split erhöhte Rutsch- und somit Unfallgefahr.
Beachten Sie bitte, dass auch die Schnittgerinne (Rinnsteine) Bestandteil des Gehweges sind und ebenfalls vom Streugut befreit
werden müssen (Ausnahmen siehe Satzung über Gehwegreinigung).
Rechts- und Ordnungsamt