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Hinweise zur Durchführung des Winterdienstes an Grundstücken

Samstag, 01.12.2007


Gemäß der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straße und das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sollten die Grundstückseigentümer und damit Straßenanlieger folgendes beachten:

  • Die jeweiligen Anlieger haben auf eigene Kosten die am Grundstück angrenzenden Gehwege (in einer Breite von 1,5 m) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Sind keine Gehwege vorhanden, ist der dem Fußgängerverkehr dienende Teil am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenze aus) zu räumen und zu streuen. In Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen ist der Winterdienst bis zur Kante des Bordsteines durchzuführen.
  • Die Flächen sind an Werktagen (Montag bis Samstag) bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beräumen und zu streuen. Diese Maßnahmen sind, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, tagsüber bis 20.00 Uhr zu wiederholen.
  • Zum Streuen sind abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Die Verwendung von Asche oder anderen schmierenden Stoffen, auftauenden Mitteln wie Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Nur bei besonderer Glätte ist ausnahmsweise die Verwendung von Auftausalz zulässig. Für Unfälle oder Sachschäden, welche aufgrund nicht oder mangelhaft durchgeführten Winterdienstes entstehen, haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0351/ 8311 717 beim Rechts- und Ordnungsamt

 

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